Satzung
Kleingartenanlage „Birkheide“ e.V.
Anmerkung: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung auf die
gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet.
Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Kleingartenanlage „Birkheide“ e.V.
(2) Die Kleingartenanlage ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal unter der Nummer
VR 60038 eingetragen.
(3) Sitz des Vereins ist Genthin, Zillestraße 19.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist es, der Tradition des Kleingartenwesens folgend, Naturverbundenheit
und Gemeinschaftssinn der Mitglieder zu fördern und einen Beitrag zu leisten für eine gesunde
Natur und Umwelt im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und Bundeskleingartengesetzes.
(3) Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung des sozialen
Miteinanders in der Kommune sowie die gesundheitsfördernde, naturverbundene und
umweltschonende Gartenarbeit. Diese gemeinschaftlichen Zielsetzungen schließen das
Bemühen um Kinder- und Jugendarbeit sowie die Mithilfe zur besseren Integration von
Menschen mit Migrationshintergrund durch aktive Einbeziehung ein.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine
jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche, voll geschäftsfähige Person werden, deren
Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland liegt.
(2) Der Verein unterscheidet zwischen aktiven und passiven Mitgliedern.
1. Aktive Mitglieder sind die Pächter eines Kleingartens im Verein. Sie nutzen den
Kleingarten kleingärtnerisch.
2. Passive Mitglieder (Fördermitglieder) sind Mitglieder ohne eigenen Kleingarten oder
Ehegatten / Lebenspartner von aktiven Mitgliedern. Sie fördern den Vereinszweck
vorrangig durch ihren Beitrag.
(3) Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den
Vorstand ist nicht anfechtbar.
(4) Die Aufnahme in die Kleingartenanlage erfolgt nach Zahlung der Aufnahmegebühr und des
Mitgliedsbeitrages für das laufende Kalenderjahr, welche durch die Mitgliederversammlung
beschlossen wurden.
(5) Mit der Aufnahme in die Kleingartenanlage stimmt das Mitglied der Erhebung, Verarbeitung
und Nutzung seiner personenbezogenen Daten (z.B. Name, Anschrift, E-Mail,
Telefonnummer) durch den Vorstand zur Erfüllung der satzungsgemäßen Vereinszwecke und
Verwaltungsaufgaben nach den Bestimmungen der DSGVO zu.
(6) Der Abschluss eines Kleingartenpachtvertrages setzt die Mitgliedschaft im Verein zwingend
voraus.
§ 4 Rechte und Pflichten
(1) Jedes Mitglied hat das Recht:
1. an der Versammlung der Kleingartenanlage „Birkheide“ e.V., den Abstimmungen und den
Wahlen teilzunehmen.
2. an allen angebotenen Veranstaltungen der Kleingartenanlage teilzunehmen.
3. gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der
Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht:
1. diese Satzung, das Bundeskleingartengesetz, die Festlegungen im Pachtvertrag und die
Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten und sich nach den darin
festgelegten Grundsätzen innerhalb der Kleingartenanlage kleingärtnerisch zu betätigen.
2. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes anzuerkennen und für
deren Erfüllung zu wirken.
3. als aktives Mitglied an den jährlichen gemeinnützigen Tätigkeiten teilzunehmen. Die
Anzahl der jährlich zu leistenden gemeinnützigen Arbeitsstunden wird durch die
Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.
4. eine Änderung des Namens, der E-Mail-Adresse oder der Wohnanschrift ist dem Vorstand
unverzüglich (spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen) mitzuteilen. Wurde dies nicht
beachtet, gilt die Sendung mit dem Zustellungsversuch an die letzte bekannte Adresse
als zugegangen.
§ 5 Beiträge, sonstige Zahlungen
(1) Von den Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag pro Parzelle erhoben. Über die Höhe des
Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
(2) Zahlungsverpflichtungen sind grundsätzlich eine Bringschuld der Mitglieder und jeweils nach
Rechnungslegung bis zum gesetzten Zahlungstermin in einem Betrag auf das Vereinskonto
zu entrichten. Über Ausnahmen, z.B. Ratenzahlung nach Antrag durch das Mitglied,
entscheidet der Vorstand. Bei Zahlungsverzug werden Mahngebühren, deren Höhe durch die
Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festgelegt wurde, fällig.
(3) Nach Abschluss des Mahnverfahrens kann ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet
werden. Die dabei zusätzlich entstehenden Kosten sind durch das Mitglied zu tragen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
1. einen schriftlich erklärten Austritt bis zum 3. Werktag im August des Jahres gegenüber
dem Vorstand. Er wird zum 30. November des Jahres, in dem der Austritt erklärt wird,
wirksam. Bis zum Wirksamwerden des Austritts sind durch das Mitglied alle Rechte und
Pflichten aus der Mitgliedschaft zu erfüllen. Eine Rückerstattung bereits geleisteter
Beiträge sowie sonstiger Leistungen des Mitgliedes findet nicht statt.
2. den Ausschluss, wenn das Mitglied gegen die Satzung verstößt, mit dem Mitgliedsbeitrag
oder weiteren Zahlungsverpflichtungen länger als drei Monate im Rückstand ist,
Vereinsbeschlüsse nicht befolgt oder ein sonstiges vereinsschädigendes Verhalten zeigt.
Der Ausschluss erfolgt mit einfacher Mehrheit durch einen vom Vorstand zu fassenden
Beschluss mit Begründung. Ein Beschluss über den Ausschluss muss innerhalb von drei
Monaten nach Bekanntwerden des Ausschlussgrundes gefasst werden. Das Mitglied
muss vom Vorstand vor Beschlussfassung gehört werden. Der Beschluss ist dem Mitglied
schriftlich zuzustellen. Nach Beendigung der Mitgliedschaft durch das Mitglied besteht
nach § 11 des Bundeskleingartengesetzes kein gesetzlicher Entschädigungsanspruch.
Das bedeutet, das Mitglied kann vom Verpächter keine Entschädigung verlangen.
3. den Tod. Die gemeinsame Mitgliedschaft von Eheleuten / eingetragenen Lebenspartnern
wird beim Tod eines Ehepartners / eingetragenen Lebenspartners mit dem überlebenden
Ehepartner / eingetragenen Lebenspartner fortgesetzt.
(2) Bei Beendigung einer Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche
aus dem Mitgliederverhältnis gegenüber dem Vereinsvermögen und den sonstigen
Einrichtungen der Kleingartenanlage.
(3) Mit Beendigung der Mitgliedschaft in der Kleingartenanlage „Birkheide“ e.V. enden alle Ämter
im Vorstand..
§ 7 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
jedoch mindestens einmal jährlich.
(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen
unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung mit den Beschlusspunkten
einzuberufen.
(3) Die Einberufung erfolgt per Aushang in den vier offiziellen Schaukästen sowie ggf. auf der
Internetseite.
(4) Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 7 Tage vor dem Versammlungstermin
schriftlich beim Vorstand einzureichen.
(5) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der
erschienenen Mitglieder stets beschlussfähig.
(6) Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen, Blockwahlen sind zulässig. Die
Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.
(7) Über Mitgliederversammlungen, Beschlüsse und Wahlen sind Protokolle anzufertigen, die vom
Protokollführer und vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden zu
unterschreiben sind. Die Protokolle müssen Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der
Abstimmungen / Wahlen enthalten.
(8) Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen.
(9) Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in der Satzung vorgeschrieben sind, genügt
für die Beschlussfassung die einfache Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen gelten als nicht
abgegebene Stimmen.
(10) Die Mitgliederversammlung beschließt die grundlegenden Vereinsordnungen (z. B.
Gartenordnung, Beitrags- und Gebührenordnung) sowie deren Änderungen. Diese sind nicht
Bestandteil der Satzung.
(11) Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z. B. als
Videokonferenz) oder in einer gemischten Form aus Präsenz- und Onlineversammlung
durchgeführt werden. Der Vorstand entscheidet über die Form der Versammlung und teilt dies
in der Einladung mit.
(12) Die Mitgliederversammlung wird, soweit nichts abweichend beschlossen wird, von einem
Mitglied des Vorstandes geleitet.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Mitgliedern:
1. Vorsitzender
2. Stellvertretender Vorsitzender
3. Kassenwart
(2) Diese sind unterschriftsberechtigt und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
(3) Zum erweiterten Vorstand gehören:
1. Schriftführer
2. Verantwortlicher für Gemeinschaftsarbeit
3. Beisitzer
§ 10 Vorstandswahl und Amtsdauer
(1) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von fünf Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit
der stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder gewählt.
(2) Sie bleiben jedoch auch darüber hinaus bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine
Wiederwahl ist zulässig.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt die
Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
(4) Die Mitgliederversammlung kann zur Regelung des Wahlverfahrens eine Wahlordnung
beschließen. Solange keine gesonderte Wahlordnung besteht, gelten die allgemeinen
Abstimmungsregeln dieser Satzung (§ 8).
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
(1) Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung des Vereins. Er hat die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung durchzuführen und ist verpflichtet, nach bestem Ermessen die
Belange des Vereins zu wahren.
(2) Der Vorstand ist ermächtigt, Betriebsordnungen zu beschließen und zu ändern, die den
technischen und organisatorischen Ablauf innerhalb der Anlage regeln (z. B. Stromordnung,
Geschäftsordnung, Sicherheitsbestimmungen).
(3) Die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen der Kleingartenanlage „Birkheide“
e. V. werden vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und
geleitet. Sie haben für die Durchführung der gefassten Beschlüsse zu sorgen.
(4) Der Kassenwart erhebt die beschlossenen Beiträge und sonstige Kosten und ist für deren
bestimmungsgemäße Verwendung sowie für die ordnungsgemäße Kassenführung
verantwortlich.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Vorstandssitzungen können in Präsenz, als Video- oder
Telefonkonferenz sowie Beschlussfassungen im schriftlichen Umlaufverfahren (z. B. per E-
Mail) durchgeführt werden.
(6) Über die Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist von mindestens zwei
anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
(7) Der Vorstand übt seine Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Er hat jedoch Anspruch auf
Erstattung seiner Auslagen.
(8) Die Vorstandsmitglieder sind von der Gemeinschaftsarbeit befreit.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an den „Stadtverband der Gartenfreunde e.V. "Genthin und Umgebung“ und darf
unmittelbar und ausschließlich nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
(2) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu diesem
Beschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
erforderlich.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Der Vorstand ist berechtigt, auf Verlangen des Amtsgerichts, des Finanzamtes oder der
Gemeinnützigkeitsaufsicht Änderungen der Satzung selbstständig zu beschließen. Die
Mitglieder sind hierüber zu informieren.
(2) Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 25.04.2026 beschlossen und tritt mit
dem Eintrag in das Vereinsregister am 01.09.2026 in Kraft.
(3) Sie setzt alle bisherigen Vereinssatzungen sowie Beschlüsse, die dieser neuen Satzung
entgegenstehen, außer Kraft.
Genthin. den 25.04.2026

