Kleingartenanlage Birkheide e.V. Genthin

Gartenordnung
Kleingartenanlage „Birkheide“ e.V. 


Anmerkung: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Gartenordnung auf die
gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet.
Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.



Präambel


Die Kleingartenanlage ist Bestandteil des öffentlichen Grüns. Sie dient der Gesunderhaltung
der Menschen, der Erholung und dem Erleben der Natur. Kleingärtner übernehmen
Verantwortung im Umgang mit der Natur. Diese Gartenordnung regelt die Rechte und Pflichten
der Pächter zur Gewährleistung der kleingärtnerischen Nutzung und des friedlichen
Miteinanders auf Basis der Rahmenkleingartenordnung des Landesverbands der
Gartenfreunde Sachsen-Anhalt e.V. vom 26.05.2025.



§ 1 Geltungsbereich und Grundlagen


(1) Diese Gartenordnung ist wesentlicher Bestandteil des zwischen der Kleingartenanlage 

„Birkheide“ e.V. (nachfolgend Verpächter) und dem Pächter geschlossenen Unterpachtvertrages.


(2) Sie gilt für die gesamte Fläche der Kleingartenanlage, einschließlich der Gemeinschaftsanlagen.


(3) Die Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG), die Schutzbestimmungen der
Naturschutz-, Landschaftspflege- und Pflanzenschutzgesetze sowie die Rahmen-
kleingartenordnung des Landesverbands der Gartenfreunde Sachsen-Anhalt e.V. haben
Vorrang, soweit diese Ordnung keine strengeren vereinsspezifischen Regelungen trifft.



§ 2 Kleingärtnerische Nutzung


(1) Nutzungsart: Der Kleingarten ist so zu bewirtschaften, dass er die Voraussetzungen gem. §
1 Abs. 1 BKleingG erfüllt. Er dient der Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den
Eigenbedarf (Obst, Gemüse, Kräuter, Blumen) und der Erholung und wird nicht gewerblich genutzt.


(2) Drittel-Regelung: Mindestens ein Drittel der Gartenfläche ist für den Anbau von
Gartenerzeugnissen zu nutzen. Eine einseitige Nutzung als reiner Ziergarten, reine
Rasenfläche (Grünland) oder reiner Erholungsgarten ist unzulässig. Der Anbau einseitiger
Kulturen ist zu unterlassen, eine Artenvielfalt ist anzustreben.


(3) Pflegepflicht und Schädlinge: Der Pächter ist verpflichtet, den Garten in einem guten kulturbaulichen 

Zustand zu halten. Dazu gehört die regelmäßige Bekämpfung von Unkraut, Wildwuchs und Schädlingen.
1. Gemeinschaftsaktionen: Wird eine gemeinschaftliche Schädlingsbekämpfung vom Verein
beschlossen, ist der Pächter zur Teilnahme verpflichtet und hat den Beauftragten Zutritt
zum Garten zu gewähren. Nützlingen ist besonderer Schutz zu gewähren.


(4) Pflanzenschutz: Der Einsatz von chemischen Pflanzenschutzmitteln ist auf das absolut
notwendige Maß zu beschränken (integrierter Pflanzenschutz). Biologische und 

mechanische Maßnahmen haben Vorrang. Die Anwendung von 

Unkrautvernichtungsmitteln (Herbiziden) auf Wegen und Plätzen ist verboten.


(5) Cannabis-Verbot: Der Anbau von Cannabis im Kleingarten ist verboten. Der Konsum von
Cannabisprodukten auf Gemeinschaftsflächen und Wegen der Kleingartenanlage ist untersagt.


(6) Verbotene Materialien: Einfassungen von Beeten oder Wegen mit Asbest,
Asbestverbundstoffen oder Fahrzeugreifen sind verboten.



§ 3 Bebauung und bauliche Anlagen


(1) Genehmigungspflicht: Die Errichtung, Erweiterung oder Veränderung von Gartenlauben und
anderen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Vorstandes
und, sofern gesetzlich vorgeschrieben, der zuständigen Baubehörde.


(2) Laubengröße: Die Grundfläche der Gartenlaube darf einschließlich überdachtem Freisitz
höchstens 24 m2 betragen § 3 BKleingG (Abweichung ist gemäß Bestandsschutzregelung 

§ 20a Abs. 7 BKleingG zulässig).


(3) Wohnverbot: Ein dauerhaftes Wohnen in der Gartenlaube ist gesetzlich verboten. Die
Aufstellung von Spül- und Waschmaschinen ist untersagt.


(4) Abwasser und Abstände: Sickergruben sind verboten. Abwässer dürfen nicht im Erdreich versickern. 

Fäkalien sind ordnungsgemäß (z.B. über Sammelgruben oder Chemietoiletten) zu entsorgen.
1. Abstände: Kompostanlagen, Dunggruben und Toiletten müssen mindestens 3 Meter von
der Nachbarlaube und 10 Meter von Hauptwegen entfernt sein. Sie sind stets abgedeckt zu halten.


(5) Trinkwasserversorgung (Vereinshaus): Der Verein stellt am Vereinshaus „Zur Drossel“ eine
Entnahmestelle für Trinkwasser (Kleinmengenbedarf) zur Verfügung. Die Öffnungszeiten der
Entnahmestelle werden witterungsabhängig vom Vorstand festgelegt und per Aushang in den
vier offiziellen Schaukästen bekannt gegeben.


(6) Badebecken (Pools): Badebecken dürfen grundsätzlich nur freistehend (nicht in das
Erdreich eingelassen) aufgestellt werden.
1. Maximale Größe: 3,60 m im Durchmesser und 0,90 m in der Höhe.
2. Chemische Wasserzusätze sind nicht gestattet. Das Wasser ist frei von Zusätzen zur
Bewässerung der Anpflanzungen auf der eigenen Parzelle zu verwenden.


(7) Gewächshäuser: Ein Gewächshaus ist bis zu einer Größe von max. 12 m2 und einer Höhe von max. 

2,50 m gestattet. Ein Grenzabstand zur Grundstücksgrenze von mindestens 1,00 m ist einzuhalten.


(8) Feuerstätten: Es ist verboten, Feuerstätten (z.B. Öfen, Herde und Kamine) im Kleingarten
und in den sich darin befindlichen Baulichkeiten zu errichten oder zu betreiben.



§ 4 Anpflanzungen und Gehölze


(1) Rücksichtnahme: Bei allen Anpflanzungen ist auf das Nachbarrecht und die Vermeidung von
unzumutbarer Beschattung der Nachbarparzelle zu achten.


(2) Grenzabstände: An der Nachbargrenze ist laut Vereinsbeschluss ein Abstand von
mindestens 30 cm für Anpflanzungen freizuhalten. Für Bäume und Sträucher gelten die
gesetzlichen Grenzabstände des Nachbarrechtsgesetzes Sachsen-Anhalt (siehe auch
Anhang zur Gartenordnung).


(3) Verbotene Gehölze: Das Anpflanzen von Waldbäumen (z.B. Eichen, Birken, Kastanien),
Nussbäumen sowie allen Koniferenarten ist im Kleingarten nicht gestattet. Vorhandene Bäume
dieser Art sind spätestens bei Pächterwechsel zu entfernen.


(4) Hecken: Hecken sind regelmäßig formgerecht zu schneiden.
1. Schnittzeitpunkt: Der jährliche Formschnitt der Hecken ist in der Regel im Juni (um den
24. Juni / Johannistag) vorzunehmen (unter strikter Beachtung des Artenschutzes / Vogelschutz).
2. Zu den Wegen: Hecken, die an Vereinswege grenzen, sind auf einer Höhe von maximal 1,20 m zu halten.
3. Zum Nachbarn: Die Höhe der Hecken zum Nachbargarten ist auf maximal 2,00 m zu halten.


(5) Pflanzenschutzrechtliche Verbote: Zum Schutz vor Feuerbrand ist das Anpflanzen

folgender Gehölze untersagt: Crataegus (Weißdorn), Cotoneaster (bestimmte Felsenmispel-
Arten), Berberis vulgaris (Sauerdorn).



§ 5 Tierhaltung


(1) Grundsatz: Die Tierhaltung gehört grundsätzlich nicht zur kleingärtnerischen Nutzung.


(2) Bestandsschutz (Altverträge): Tierhaltung, die am 03.10.1990 auf der Parzelle zulässig war,
bleibt gestattet. Bei wesentlichen Störungen der Gemeinschaft oder der kleingärtnerischen
Nutzung kann sie eingeschränkt oder untersagt werden.


(3) Ausnahmen: In allen anderen Fällen erfordert die Kleintierhaltung einen schriftlichen Antrag
(Art und Anzahl) und die Genehmigung des Vorstands. Voraussetzung bei
Veterinäramtspflichtigen Tieren ist der Nachweis der Anmeldung beim Veterinäramt. Die
Genehmigung ist bei Belästigungen widerruflich.


(4) Haustiere: Das dauerhafte Halten von Hunden und Katzen in der Kleingartenanlage ist
verboten. Mitgeführte Hunde sind an der Leine zu führen. Die gesamte Anlage ist keine
Hundetoilette. Verunreinigungen sind vom Halter sofort zu beseitigen.


(5) Bienen: Die Bienenhaltung wird gefördert, bedarf aber der Abstimmung mit Vorstand und
Nachbarn.


(6) Fütterungsverbot: Das Füttern von streunenden Katzen oder Wildtieren ist untersagt.



§ 6 Wege, Zäune und Gemeinschaftsanlagen


(1) Reinigungspflicht und Lagerung: Jeder Pächter ist verpflichtet, den an seinen Garten
angrenzenden Weg bis zur Wegmitte von Unkraut und Gras freizuhalten. Dünger,
Baumaterialien und ähnliche Gegenstände dürfen nur kurzzeitig (max. 24 Stunden) auf den
Wegen (Gemeinschaftsflächen) gelagert werden.
1. Mist-Anfuhr: Die Anfuhr von Mist ist in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September nicht
gestattet.


(2) Zustand: Zäune und Tore der Parzelle sind in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten.


(3) Gemeinschaftsarbeit (Arbeitseinsätze): Jeder Pächter ist verpflichtet, Gemeinschaftsarbeit
zu leisten. Umfang, Ersatzleistungen sowie Regelungen zur Vertretung richten sich nach der
Beitrags- und Gebührenordnung. Die Termine werden per Aushang in den vier offiziellen
Schaukästen sowie ggf. auf der Internetseite bekannt gegeben.



§ 7 Ruhe und Ordnung


(1) Ruhezeiten:
1. Mittagsruhe: 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr
2. Abendruhe: 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr
3. Nachtruhe: 22:00 Uhr bis 07:00 Uhr
4. Sonn- und Feiertage: Ganztägige Ruhe


(2) Lärmvermeidung:
1. Während der Ruhezeiten: Der Betrieb von motorbetriebenen Gartengeräten sowie
lärmintensive Bautätigkeiten sind strikt untersagt.
2. Während der Nachtruhe: Musik, Gespräche und geselliges Beisammensein sind auf
Zimmerlautstärke zu beschränken.
3. Außerhalb der Ruhezeiten: Bei der Nutzung von Audio- und Mediengeräten aller Art sowie
beim Spielen von Musikinstrumenten ist stets Rücksicht zu nehmen. Die Lautstärke ist so
anzupassen, dass niemand belästigt wird.


(3) Gewerblicher Handel: Gewerblicher Handel innerhalb der Kleingartenanlage ist untersagt.



§ 8 Sicherheit, Befahren und Schließzeiten


(1) Befahren der Anlage: In der gesamten Anlage gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO)
entsprechend. Das Befahren mit Kraftfahrzeugen ist grundsätzlich untersagt.
1. Ausnahme: Zum Be- und Entladen für maximal 30 Minuten. Es gilt Schrittgeschwindigkeit
(max. 10 km/h). Parken auf Wegen, Autowäsche und Reparaturen sind verboten.


(2) Schließzeiten: Die Schließzeiten der Anlage (Tore und Poller) sowie die Öffnungszeiten für
das Befahren werden vom Vorstand festgelegt und per Aushang in den vier offiziellen
Schaukästen bekannt gegeben.


(3) Videoüberwachung und Drohnen: Es darf ausschließlich die eigene Parzelle überwacht
werden. Die Überwachung von Wegen, Gemeinschaftsflächen oder Nachbarparzellen ist
streng verboten. Sollten versehentlich Aufnahmen von öffentlichen Bereichen entstehen, sind
diese unverzüglich zu löschen. Die Videoüberwachung ist durch ein geeignetes Hinweisschild
gut sichtbar zu kennzeichnen. Das Betreiben von Drohnen aller Art ist untersagt.


(4) Brandschutz: Offene Feuer sind verboten. Verbrennen von Gartenabfällen ist untersagt.



§ 9 Stromversorgung und Finanzen


(1) Stromversorgung: Die technischen Bedingungen, Ablesezeiträume und Regelungen zur
Stromversorgung richten sich nach der separaten Stromordnung.


(2) Finanzen und Gebühren: Die Höhe der Beiträge, Pachtzinsen, Gebühren und Umlagen
sowie die Zahlungsfristen und Mahngebühren richten sich nach der Beitrags- und
Gebührenordnung.



§ 10 Verstöße und Haftung


(1) Haftung: Der Pächter haftet für Verstöße, auch durch Angehörige oder Gäste.


(2) Maßnahmen: Der Vorstand kann abmahnen. Schwere Verstöße führen zur Kündigung gemäß
BKleingG.



§ 11 Pächterwechsel und Wertermittlung


(1) Bei jedem Pächterwechsel ist eine Wertermittlung für den Kleingarten zwingend vorgeschrieben.


(2) Diese wird ausschließlich durch vom Landesverband autorisierte Wertermittler vorgenommen.



§ 12 Schlussbestimmungen


(1) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen nicht.


(2) Bekanntmachungen: Bekanntmachungen, die per Aushang in den vier offiziellen Schaukästen
erfolgen, sind rechtsverbindlich.



§ 13 Inkrafttreten


Diese Gartenordnung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25.04.2026 in Kraft.
Sie ersetzt alle vorherigen Gartenordnungen des Vereins.



Genthin, 25.04.2026