Ob große Fichte, alte Tanne oder zu hoch gewachsenes Nadelgehölz: Immer wieder steht in unserer Kleingartenanlage das Thema Baumfällung an. Damit alle Mitglieder rechtlich auf der sicheren Seite sind und Fällarbeiten ohne Missverständnisse oder Gefahren ablaufen, haben wir hier die wichtigsten Regeln zusammengefasst.
Baumfällung im Kleingarten: Das müsst ihr beachten!
🌳 1. Warum müssen große Nadelbäume entfernt werden?
Gemäß § 1 Abs. 1 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) sowie unserer Gartenordnung dienen Kleingärten der Erholung und dem Anbau von Obst und Gemüse.
Waldbäume und große Nadelgehölze (Fichten, Tannen, Kiefern) gehören rechtlich nicht in einen Kleingarten.
Sie entziehen den Nutzpflanzen Wasser sowie Nährstoffe und erzeugen unzulässigen Schattenwurf. Pächter sind daher gehalten, diese Gehölze nach und nach zu entfernen.
🗓️ 2. Welcher Fällzeitraum ist gesetzlich vorgeschrieben?
Hier gilt das Bundesnaturschutzgesetz (§ 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG):
🪓 Erlaubter Zeitraum: Fällungen und Rodungen sind ausschließlich im Winterhalbjahr vom 1. Oktober bis zum 28. Februar gestattet.
🛑 Sommerverbot (1. März – 30. September): In dieser Zeit gilt das bundesweite Fäll- und Rodungsverbot zum Schutz nistender Vögel und Kleintiere.
🏛️ 3. Brauche ich eine Genehmigung der Stadt Genthin?
Gemäß § 2 Abs. 2 der Baumschutzsatzung der Stadt Genthin gilt die städtische Satzung nicht für kleingärtnerisch genutzte Flächen.
🚫 Keine städtische Fällgenehmigung nötig: Für normale Parzellen müsst ihr für Fällungen im Kleingarten keinen Antrag bei der Stadtverwaltung stellen (ausgenommen seltene Sonderfälle wie B-Plan-Festsetzungen).
📋 Vorstandsgenehmigung bleibt Pflicht: Vor jeder Fällung müsst ihr das Vorhaben beim Vereinsvorstand anzeigen und genehmigen lassen, um den Ablauf, Absperrungen der Wege und die Grünschnittentsorgung zu koordinieren.
🛡️ 4. Sicherheit & Haftung bei großen Bäumen
Besonders bei Bäumen großer Höhe (z. B. 15–20 Meter) bestehen erhebliche Schadensrisiken für Nachbarlauben, Zäune und Wege:
⚖️ Verkehrssicherungspflicht & Haftung: Die volle Verantwortung liegt laut § 823 BGB und dem Anhang zu eurem Pachtvertrag beim Pächter. Der Pächter stellt den Verein von allen Haftungsansprüchen frei.
⚙️ Fachgerechte Durchführung: Eine Fachfirma ist gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben, die Arbeit muss jedoch absolut sicher erfolgen (z. B. stückweises Abtragen).
📑 Voraussetzungen: Bei Fällung in Eigenregie muss eine ausreichende Privathaftpflichtversicherung vorliegen, Schutzkleidung getragen werden und die entsprechende Qualifikation (z. B. Motorsägenschein) vorhanden sein.
💬 Ihr plant eine Fällung?
Bitte wendet euch rechtzeitig vor dem 1. Oktober an den Vorstand, damit wir die Maßnahme gemeinsam besprechen und freigeben können!
Mit freundlichen Grüßen
Euer Vorstand

